1. Wir liefern ausschließlich zu unseren Zahlungs und Lieferbedingungen

2. Sämtliche Färbungen von uns gelieferter Ware sind stets substantiv (unecht). Höhere Farbechtheitsgrade müssen ausdrücklich von Ihnen bestellt und von uns bestätigt sein.

3. Unsere Preise gelten ab Werk. Verkauft auf ihre Rechnung und Gefahr.

4. Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Innerhalb zehn Tagen ab Rechnungstag mit 4% Skonto, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungstag mit 2 1/4 % Skonto, innerhalb 60 Tagen ab Rechnungstag rein netto.
Wird bei laufender Geschäftsbeziehung das Nettozahlungziel auch nur einer Rechnung überschritten, werden sämtliche anderen offenstehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Vor vollständigem Ausgleich sämtlicher fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.

5. Im Gewährleistungsfall sind Sie nach Ihrer Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung (Minderung) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

6. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang der Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Sie sind berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen bzw. zu verarbeiten. Sie treten uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die Ihnen aus Weiterveräußerung gegen Ihre Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter vekauft wird. Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch Sie wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den andern verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörende Gegenständen. Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Wuppertal.

8. Im übrigen gelten die Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie in der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.